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Die UN-Behindertenrechtskonvention

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Grundlage der Arbeit der Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben

Im März 2009 ist für die Bundesrepublik Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verbindliches Recht geworden. Die UN-BRK konkretisiert die Menschenrechte für behinderte Menschen.

Das Recht auf eine selbstbestimmte Lebensführung zieht sich wie ein roter Faden durch den Geist der die Konvention, auch wenn der Begriff in der nach Art. 50 UN-BRK verbindlichen deutschen Übersetzung nicht vorkommt. Die UN-BRK bezieht sich auf alle Lebensbereiche. Dazu gehören beispielsweise Gesundheit, Bildung, Kultur und vieles mehr. Als Beispiele seien die Artikel 8, 19 und 23 der UN-BRK genannt:

  • Artikel 8 verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu ergreifen.
    Bewusstseinsbildung bedeutet hier, ein positives Bild von behinderten Menschen in der Öffentlichkeit zu vermitteln. Gegenwärtig konzentriert sich die öffentliche Wahrnehmung oft auf die Dinge, die behinderte Menschen aufgrund ihrer Behinderung nicht oder vermeintlich nicht können. Behinderte Menschen werden als fürsorgebedürftig, unmündig und defensiv wahrgenommen. Stärken und besondere Fähigkeiten werden selten dargestellt. Gerade in der zunehmend leistungsorientierten Gesellschaft und Arbeitswelt gelten Abweichungen vom leistungsstarken, gutaussehenden Ideal schnell als Makel. Viele behinderte Menschen übernehmen diese Zuschreibungen der Gesellschaft.
  • Artikel 19 benennt das Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft. Danach können behinderte Menschen frei entscheiden mit wem, wo und wie sie leben möchten. Sie sind nicht verpflichtet in einer besonderen Wohnform, z.B. in einem Heim zu leben. In diesem Zusammenhang müssen eine Reihe gemeindenaher Unterstützungsmöglichkeiten – einschließlich des Modells der Persönlichen Assistenz – gewährleistet werden.
  • Artikel 23 verweist darauf, dass behinderte Menschen bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Aufgaben unterstützt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise „Begleitete Elternschaft“ oder „Elternassistenz“.

Weiterführende Informationen finden Sie bei der Monitoring-Stelle zur UN-BRK:

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/monitoring-stelle.html

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW